7 U 29/04•Oberlandesgericht Köln, 2012-03-15, 7 U 29/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 29/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-15
Aktenzeichen: 7 U 29/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0315.7U29.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.10.2004 – 1 O 459/00 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.10.2004 – 1 O 459/00 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (Kosten erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens) trägt die Klägerin.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der beklagten Bundesrepublik durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die beklagte Bundesrepublik Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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