6 U 62/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-03-09, 6 U 62/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 62/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-09
Aktenzeichen: 6 U 62/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0309.6U62.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.3.2011 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln (33 O 223/10) abgeändert:
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Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, verurteilt, die nachfolgende Druckgraphik (siehe * (1)) zu vervielfältigen oder zu vertreiben, insbesondere wie geschehen in den nachfolgend abgebildeten Produktabbildungen (siehe * (2), * (3), * (4) und *(5))
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Produkte, auf denen die vorstehende unter Ziff. 1 beschriebene Druckgraphik abgedruckt ist, zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den Umfang der vorstehenden zu Ziff. 1 beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten der Produkte, auf denen die vorstehend unter Ziff. 1 beschriebene Druckgraphik abgedruckt war, sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren
c) sowie des erzielten Gewinns
und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
d) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.237,56 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2010.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € und die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Streitwert für das Berufungsverfahren: 121.880,20 €.
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