1 U 48/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-03-09, 1 U 48/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 U 48/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-09
Aktenzeichen: 1 U 48/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0309.1U48.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 17/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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1 Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
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2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.618,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.12.2009 zu zahlen.
Die Berufung der Streithelferin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4 % und die Streithelferin der Beklagten zu 96 %.
Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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