Oberlandesgericht Köln, 2012-03-09, 1 U 48/11

1 U 48/11Obergericht09.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 48/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-09

Aktenzeichen: 1 U 48/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0309.1U48.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 17/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1 Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

  • 2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.618,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.12.2009 zu zahlen.

Die Berufung der Streithelferin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4 % und die Streithelferin der Beklagten zu 96 %.

Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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