Oberlandesgericht Köln, 2012-01-09, 17 W 259/11

17 W 259/11Obergericht09.01.2012

Regest

1. Nimmt der deutsche Prozessbevollmächtigte an der im Wege der Rechtshilfe angeordneten Zeugenvernehmung vor dem ausländischen Gericht teil, dann sind die dafür anfallenden Kosten grundsätzlich erstattungsfähig, da andernfalls §§ 357 Abs. 1, 364 Abs. 41 ZPO faktisch leerliefen. 2. Anderes kann dann gelten, wenn die zusätzlich anfallenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen oder das Beweisthema derart unkompliziert ist, dass die Vertretung der Partei durch ihren deutschen Anwalt vor dem ausländischen Gericht als treuwidrig erschiene.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 259/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-09

Aktenzeichen: 17 W 259/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0109.17W259.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91, 357 Abs. 1,; 364 Abs. 4 S. 1

Leitsätze

  1. Nimmt der deutsche Prozessbevollmächtigte an der im Wege der Rechtshilfe angeordneten Zeugenvernehmung vor dem ausländischen Gericht teil, dann sind die dafür anfallenden Kosten grundsätzlich erstattungsfähig, da andernfalls §§ 357 Abs. 1, 364 Abs. 41 ZPO faktisch leerliefen.

  2. Anderes kann dann gelten, wenn die zusätzlich anfallenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen oder das Beweisthema derart unkompliziert ist, dass die Vertretung der Partei durch ihren deutschen Anwalt vor dem ausländischen Gericht als treuwidrig erschiene.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 471,52 € (70 % von 673,60 €).

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