19 U 48/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-12-09, 19 U 48/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 48/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-09
Aktenzeichen: 19 U 48/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1209.19U48.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.02.2011 – Aktenzeichen: 4 O 87/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.035,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2007 zu zahlen.
Weiter wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin die Baupläne und die Baugenehmigung des Hauses M in I B einschließlich einer Flächenberechnung herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin zu 82 % und hat der Beklagte zu 18 % zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu 77 % und hat der Beklagte zu 23 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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