Oberlandesgericht Köln, 2011-11-30, 13 U 53/11

13 U 53/11Obergericht30.11.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 53/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-30

Aktenzeichen: 13 U 53/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1130.13U53.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (3 O 103/09) wie folgt abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars Dr. H. C. aus X., UR-Nr. 1691/1991 von 29.11.1991 und des Notars Dr. T. A. aus L., UR-Nr. Z 3674/1992 vom 26.10.1992 (Grundstückskaufvertrag mit Auflassung) wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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