Oberlandesgericht Köln, 2011-10-26, 2 Ws 670/11

2 Ws 670/11Obergericht26.10.2011

Regest

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn der Antragsteller die Wirksamkeit der Zustellung bestreitet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit §§ 415, 418 ZPO aber nicht entkräftet hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 670/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-26

Aktenzeichen: 2 Ws 670/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1026.2WS670.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn der Antragsteller die Wirksamkeit der Zustellung bestreitet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit §§ 415, 418 ZPO aber nicht entkräftet hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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