2 Ws 670/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-10-26, 2 Ws 670/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-10-26, 2 Ws 670/11
2 Ws 670/11Obergericht26.10.2011
Regest
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn der Antragsteller die Wirksamkeit der Zustellung bestreitet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit §§ 415, 418 ZPO aber nicht entkräftet hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 670/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-26
Aktenzeichen: 2 Ws 670/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1026.2WS670.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn der Antragsteller die Wirksamkeit der Zustellung bestreitet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit §§ 415, 418 ZPO aber nicht entkräftet hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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