Oberlandesgericht Köln, 2011-10-04, 2 Ws 602/11

2 Ws 602/11Obergericht04.10.2011

Regest

Ist zur Klärung der Frage, ob bei einem jugendlichen Straftäter eine Haftverschonung in Betracht kommt, die mündliche Anhörung des Beschuldigten unter Hinzuziehung des Leiters einer Einrichtung, die eine Haftvermeidungsgruppe unterhält, erforderlich, kann die Zurückverweisung an die mit der Sache befasste Jugendkammer geboten sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 602/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-04

Aktenzeichen: 2 Ws 602/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1004.2WS602.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ist zur Klärung der Frage, ob bei einem jugendlichen Straftäter eine Haftverschonung in Betracht kommt, die mündliche Anhörung des Beschuldigten unter Hinzuziehung des Leiters einer Einrichtung, die eine Haftvermeidungsgruppe unterhält, erforderlich, kann die Zurückverweisung an die mit der Sache befasste Jugendkammer geboten sein.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung der 8. Großen Jugendkammer des Landgerichts B. vom 26.8.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.

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