2 Ws 602/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-10-04, 2 Ws 602/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-10-04, 2 Ws 602/11
2 Ws 602/11Obergericht04.10.2011
Regest
Ist zur Klärung der Frage, ob bei einem jugendlichen Straftäter eine Haftverschonung in Betracht kommt, die mündliche Anhörung des Beschuldigten unter Hinzuziehung des Leiters einer Einrichtung, die eine Haftvermeidungsgruppe unterhält, erforderlich, kann die Zurückverweisung an die mit der Sache befasste Jugendkammer geboten sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 602/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-04
Aktenzeichen: 2 Ws 602/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1004.2WS602.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ist zur Klärung der Frage, ob bei einem jugendlichen Straftäter eine Haftverschonung in Betracht kommt, die mündliche Anhörung des Beschuldigten unter Hinzuziehung des Leiters einer Einrichtung, die eine Haftvermeidungsgruppe unterhält, erforderlich, kann die Zurückverweisung an die mit der Sache befasste Jugendkammer geboten sein.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung der 8. Großen Jugendkammer des Landgerichts B. vom 26.8.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.