Oberlandesgericht Köln, 2011-09-30, 20 U 50/11

20 U 50/11Obergericht30.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 20 U 50/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-30

Aktenzeichen: 20 U 50/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0930.20U50.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Februar 2011 ver­kündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 339/10 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.205,58 € zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1% pro angefangenem Monat

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Juli 2009,

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. August 2009,

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. September 2009,

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Oktober 2009,

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. November 2009,

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Dezember 2009,

auf einen Teilbetrag von 689,21 € ab dem 2. Januar 2010,

auf einen Teilbetrag von 689,21 € ab dem 2. Februar 2010

zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwalts­kosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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