Oberlandesgericht Köln, 2011-09-21, 6 AuslA. 83/11 -61-

6 AuslA. 83/11 -61-Obergericht21.09.2011

Regest

Ein Bewilligungshindernis gem. § 83 b Abs. 2 lit b) IRG liegt bei einem Verfolgten, der seinen langjährigen Aufenthalt im Inland durch Flucht wegen Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die deutschen Behörden ins Ausland aufgegeben hat, nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA. 83/11 -61- — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-21

Aktenzeichen: 6 AuslA. 83/11 -61-

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0921.6AUSLA83.11.61.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ein Bewilligungshindernis gem. § 83 b Abs. 2 lit b) IRG liegt bei einem Verfolgten, der seinen langjährigen Aufenthalt im Inland durch Flucht wegen Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die deutschen Behörden ins Ausland aufgegeben hat, nicht vor.

Tenor

Gegen den serbischen Staatsangehörigen P. wird die Auslieferungshaft angeordnet.

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