Oberlandesgericht Köln, 2011-09-19, 2 Ws 240/11

2 Ws 240/11Obergericht19.09.2011

Regest

Eine bedingte Entlassung aus der Sicherungsverwahrung kann nicht erfolgen, nur um Stagnation und Resignation des Untergebrachten zu vermeiden. Es bedarf vielmehr der vorherigen Erprobung in Lockerungen, über deren Bewilligung zügig zu entscheiden ist. Verzögerungen im Bewilligungsverfahren erfordern aber nicht ohne weiteres die sofortige Entlassung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 240/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-19

Aktenzeichen: 2 Ws 240/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0919.2WS240.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Eine bedingte Entlassung aus der Sicherungsverwahrung kann nicht erfolgen, nur um Stagnation und Resignation des Untergebrachten zu vermeiden. Es bedarf vielmehr der vorherigen Erprobung in Lockerungen, über deren Bewilligung zügig zu entscheiden ist. Verzögerungen im Bewilligungsverfahren erfordern aber nicht ohne weiteres die sofortige Entlassung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Es wird abgelehnt, die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.5.1993 (Az. II KLs 37 Js 72/91 - 49/92) angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Untergebrachte.

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