2 Ws 502-503/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-08-19, 2 Ws 502-503/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-08-19, 2 Ws 502-503/11
2 Ws 502-503/11Obergericht19.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 502-503/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-19
Aktenzeichen: 2 Ws 502-503/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0819.2WS502.503.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Das Ersuchen um Aussetzung der Reststrafe hat sich erledigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Seine in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer selbst.
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