Oberlandesgericht Köln, 2011-07-15, 6 U 59/11

6 U 59/11Obergericht15.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 59/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-15

Aktenzeichen: 6 U 59/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0715.6U59.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 242 Abs. 2, Nr. 2; UWG § 3, 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.03.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 116/10 – unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten Deutsche Telekom AG, die allein der Kläger zu tragen hat, werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht ihr Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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