21 UF 105/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-07-04, 21 UF 105/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-07-04, 21 UF 105/11
21 UF 105/11Obergericht04.07.2011
Regest
Einem minderjährigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einem Erbausschlagsungsverfahren zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte, insbesondere für die Entgegennahme der Zustellung einer familienrechtlichen Genehmigung der Erbauschlagung, ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 21 UF 105/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-04
Aktenzeichen: 21 UF 105/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0704.21UF105.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1909 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1; 1791 b Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Einem minderjährigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einem Erbausschlagsungsverfahren zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte, insbesondere für die Entgegennahme der Zustellung einer familienrechtlichen Genehmigung der Erbauschlagung, ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Tenor
Auf die als Beschwerde auszulegende sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.05.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Köln vom 07.04.2011 – 325 F 316/11 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.05.2011 teilweise insoweit aufgehoben, als für das minderjährige Kind I. L., geb. am 25.10.1995, eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis „Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung betreffend die Erbausschlagung vom 17.02.2011 sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte des Kindes/der Kinder“ angeordnet und das Jugendamt der Stadt Köln zum Ergänzungspfleger bestellt worden ist.
Die auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses errichtete Bestellungsurkunde für das Kinder I. L., geb. am 25.10.1995, wird für kraftlos erklärt.
Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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