23 WLw 12/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-06-28, 23 WLw 12/10
Oberlandesgericht Köln, 2011-06-28, 23 WLw 12/10
23 WLw 12/10Obergericht28.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 23 WLw 12/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-28
Aktenzeichen: 23 WLw 12/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0628.23WLW12.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 13.10.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bergheim vom 29.9.2010 – 16 Lw 86/08 – wie folgt abgeändert:
Die Anträge des Antragstellers, festzustellen, dass die landwirtschaftliche Besitzung B, eingetragen im Grundbuch von S, am 27.8.1971, dem Zeitpunkt des Todes von Frau U, Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung war, sowie, festzustellen, dass der Antragsteller nach dem Tode seines Vaters U1, gestorben am 19.5.1992, Hofnacherbe nach der am 27.8.1971 verstorbenen Frau U geworden ist und weiterhin Hofeigentümer ist, werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner trägt der Antragsteller.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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