Oberlandesgericht Köln, 2011-06-22, 6 U 46/11

6 U 46/11Obergericht22.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 46/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-22

Aktenzeichen: 6 U 46/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0622.6U46.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: GeschmMG § 11 Abs. 2 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 9; UrhG § 2 Abs. 2

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.02.2011 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 235/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Streithilfe verursachten zweitinstanzlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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