17 W 69/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-06-22, 17 W 69/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 69/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-22
Aktenzeichen: 17 W 69/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0622.17W69.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 17.03.2011 wird unter Abänderung des Beschlusses der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.03.2011 (9 T 15/11) und der Beschlüsse des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 12.04.2010 und 15.03.2010 (3 UR II 180/06) als an den Antragsteller aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung über den bereits festgesetzten Betrag hinaus festgesetzt:
a) für die Angelegenheit Ehegattenunterhalt 97,44 €
b) für die Angelegenheit Kindesunterhalt 97,44 €
c) für die Angelegenheit Umgangs-/Sorgerecht 97,44 €
d) für die Angelegenheit Ehewohnung 97,44 €
e) für die Angelegenheit Vermögensauseinandersetzung 41,76 €.
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