4 UF 13/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-06-21, 4 UF 13/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 13/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-21
Aktenzeichen: 4 UF 13/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0621.4UF13.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichs - Familiengericht - Bonn vom 17.12.2010 - 48 F 113/08 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Bonn vom 17.02.2011 - 48 F 113/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den durch den gerichtlichen "Zwischenvergleich" vom 17.04.2009 - 48 F 113/07 - ab Mai 2009 titulierten Betrag von 2.000,00 € hinaus weiteren Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
n Von November 2007 bis Oktober 2008 Unterhaltsrückstände von 29.627,20 €,
n von November 2008 bis April 2009 monatlich 3.400,00 €,
n von Mai 2009 bis April 2010 monatlich 2.400,00 € und
n ab Mai 2010 laufend monatlich 2.000,00 €.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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