19 U 39/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-06-01, 19 U 39/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 39/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-01
Aktenzeichen: 19 U 39/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0601.19U39.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
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Der Antrag des Klägers vom 26.04.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
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Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 86/10 - wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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