17 W 90/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-05-09, 17 W 90/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-05-09, 17 W 90/11
17 W 90/11Obergericht09.05.2011
Regest
Nimmt der Kläger vor Klagezustellung die Klage teilweise zurück, dann ist für die Berechnung des Kostenvorschusses weiterhin der höhere Streitwert maßgeblich. Nr. 1211 KV-GKG findet keine Anwendung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 90/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-09
Aktenzeichen: 17 W 90/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0509.17W90.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: GKG § 6 Abs. 1, KV-GKG Nr. 1211
Leitsätze
Nimmt der Kläger vor Klagezustellung die Klage teilweise zurück, dann ist für die Berechnung des Kostenvorschusses weiterhin der höhere Streitwert maßgeblich. Nr. 1211 KV-GKG findet keine Anwendung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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