17 W 8/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-05-02, 17 W 8/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-05-02, 17 W 8/11
17 W 8/11Obergericht02.05.2011
Regest
Ist eine förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, nicht nachweisbar oder ist sie unterblieben, dann beginnt die 2-wöchige Notfrist des § 567 Abs. 1 S. 1 ZPO spätestens fünf Monate nach der formlosen Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien zu laufen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 8/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-02
Aktenzeichen: 17 W 8/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0502.17W8.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 104 Abs. 1 S. 2, 569 Abs. 1, 2
Leitsätze
Ist eine förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, nicht nachweisbar oder ist sie unterblieben, dann beginnt die 2-wöchige Notfrist des § 567 Abs. 1 S. 1 ZPO spätestens fünf Monate nach der formlosen Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien zu laufen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 250,94 € (490,80 DM).
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