13 U 4/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-03-16, 13 U 4/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 4/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-16
Aktenzeichen: 13 U 4/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0316.13U4.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. November 2009 - 15 O 311/08 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von Herrn K am 11. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an der G 3 GmbH & Co. KG im Nominalbetrag von 25.000,00 €
a)
an die Klägerin 16.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, maximal 8%, ab dem 19. April 2008 zu zahlen;
b)
an die Klägerin weitere 2.624,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2008 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von Herrn K am 30. Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der G 4 GmbH & Co. KG im Nominalbetrag von 50.000,00 €
a)
an die Klägerin 29.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, maximal 8%, seit dem 19. April 2008 zu zahlen,
b)
an die Klägerin weitere 718,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von Herrn K am 30. Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der G 4 GmbH & Co. KG im Nominalbetrag von 50.000,00 € sowie Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Herrn K aus dem Darlehensvertrag mit der I, Darlehenskonto Nr. 6674xxxxx (betr. die Teilfinanzierung der Beteiligung an der G 4 GmbH & Co KG) - verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit, spätestens zum 30. November 2014, den Betrag zu zahlen, den Herr K aufgrund dieses Darlehensvertrages an die I zu zahlen hat.
Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretung der Rechte aus den von Herrn K gezeichneten Beteiligungen zu Ziffer 1. bis 3. in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den von Herrn K gezeichneten Beteiligungen zu Ziffer 1. bis 3. weitere 3.085,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 18% und die Beklagte zu 82%. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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