4 UF 122/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-11-17, 4 UF 122/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-11-17, 4 UF 122/09
4 UF 122/09Obergericht17.11.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 122/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-17
Aktenzeichen: 4 UF 122/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1117.4UF122.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 16.7.2009 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt.
Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zur Verteidigung gegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bewilligt.
Die weitergehenden Prozesskostenhilfegesuche der Parteien werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 3000 € festgesetzt; davon entfallen 1500 € auf die Beschwerde des Antragsgegners und 1500 € auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.
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