Oberlandesgericht Köln, 2009-11-10, 4 UF 60/09

4 UF 60/09Obergericht10.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 60/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-10

Aktenzeichen: 4 UF 60/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1110.4UF60.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

– Familiengericht – Brühl vom 26.02.2009 – 35 F 94/06 – unter Zu-rückweisung seiner Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Februar 2006 bis zum 10.05.2007 einschließlich unter teilweiser Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt 'D. vom 15.06.1989 - Urkundenregisternummer XX. - einen über den titulierten Betrag von zuletzt 291,00 € hinausgehenden Betrag von weiteren 25,00 € monatlichen Kindesunterhalt von zu zahlen.

Im Übrigen wird die Unterhaltsklage als unzulässig abgewiesen. Es verbleibt insoweit bei dem titulierten Unterhalt gemäß Urkunde des Jugendamtes der Stadt 'D. vom 15.06.1989 – Urkundenregister-nummer XX. –.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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