7 U 49/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-10-29, 7 U 49/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 49/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-29
Aktenzeichen: 7 U 49/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1029.7U49.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Bonn vom 13.03.2009 - 4 O 77/08 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte - unter Klageabweisung im übrigen - verurteilt wird, an den Kläger 35.086,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 sowie weitere 1.419,19 vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinszinssatz seit dem 31.10.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites (einschließlich die des Berufungsverfahrens) trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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