2 U 26/05•Oberlandesgericht Köln, 2009-10-28, 2 U 26/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 26/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-28
Aktenzeichen: 2 U 26/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1028.2U26.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 15 O 553/04, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.565,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2002, 2.556,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2004, 1.666,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2004 sowie 9.714,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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