17 W 291/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-10-27, 17 W 291/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-10-27, 17 W 291/09
17 W 291/09Obergericht27.10.2009
Regest
Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt weder die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung voraus noch ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Titels erfüllt sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 291/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-27
Aktenzeichen: 17 W 291/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1027.17W291.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 103, 104
Leitsätze
Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt weder die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung voraus noch ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Titels erfüllt sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 25 % ermäßigt.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.790,00 Euro
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