17 W 190/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-10-26, 17 W 190/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-10-26, 17 W 190/09
17 W 190/09Obergericht26.10.2009
Regest
Legt der Insolvenzverwalter "aus anwaltlicher Vorsicht" Berufung gegen ein Urteil ein, das aufgrund mündlicher Verhandlung vor Eintritt der Unterbrechungswirkung ergangen ist, so fallen die Gebühren nach § 6 Abs. 1 GKG, Nr. 1220 KV GKG auch dann an, wenn der Schriftsatz den formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht entspricht und er zudem den Zusatz enthält, dass das Rechtsmittel unter dem Vorbehalt der Aufnahme des Rechtsstreits stehe.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 190/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-26
Aktenzeichen: 17 W 190/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1026.17W190.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: §§ 240, 249, 511 ff ZPO, § 6 Abs. 1 GKG
Leitsätze
Legt der Insolvenzverwalter "aus anwaltlicher Vorsicht" Berufung gegen ein Urteil ein, das aufgrund mündlicher Verhandlung vor Eintritt der Unterbrechungswirkung ergangen ist, so fallen die Gebühren nach § 6 Abs. 1 GKG, Nr. 1220 KV GKG auch dann an, wenn der Schriftsatz den formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht entspricht und er zudem den Zusatz enthält, dass das Rechtsmittel unter dem Vorbehalt der Aufnahme des Rechtsstreits stehe.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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