2 Ws 468/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-10-07, 2 Ws 468/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-10-07, 2 Ws 468/09
2 Ws 468/09Obergericht07.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 468/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-07
Aktenzeichen: 2 Ws 468/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1007.2WS468.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird wie folgt abgeändert:
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenklage verursachten Kosten und Auslagen; diese hat der Angeklagte zu tragen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/5 ermäßigt. Die dem Beschwerdeführer hierin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu 4/5 der Staatskasse zur Last.
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