17 W 199/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-09-07, 17 W 199/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-09-07, 17 W 199/09
17 W 199/09Obergericht07.09.2009
Regest
1. Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0. 2. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 199/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-07
Aktenzeichen: 17 W 199/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0907.17W199.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: § 34 GKG, Nr. 1410, 1411 KV-GKG
Leitsätze
-
Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0.
-
Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.