18 U 177/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-08-27, 18 U 177/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-08-27, 18 U 177/08
18 U 177/08Obergericht27.08.2009
Regest
Wird ein Squeeze out-Beschluss vor der Zustellung einer dagegen gerichteten Klage eines Aktionärs in das Handeslregister eingetragen, ist die Klage unbegründet, weil der Aktionär mit Eintragung des Beschlusses seine Stellung als Aktionär und damit seine Aktivlegitimation verloren hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 177/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-27
Aktenzeichen: 18 U 177/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0827.18U177.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: AktG § 327; ZPO § 265 Abs. 2
Leitsätze
Wird ein Squeeze out-Beschluss vor der Zustellung einer dagegen gerichteten Klage eines Aktionärs in das Handeslregister eingetragen, ist die Klage unbegründet, weil der Aktionär mit Eintragung des Beschlusses seine Stellung als Aktionär und damit seine Aktivlegitimation verloren hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.10.2008 wie folgt teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger jeweils zu einem Sechstel, die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 1) bis 3) sowie 5) und 6) jeweils zu einem Fünftel
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) bis 3) sowie 5) und 6) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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