16 Wx 133/08 + 134/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-08-06, 16 Wx 133/08 + 134/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-08-06, 16 Wx 133/08 + 134/08
16 Wx 133/08 + 134/08Obergericht06.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 133/08 + 134/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-06
Aktenzeichen: 16 Wx 133/08 + 134/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0806.16WX133.08.134.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.5.2008 - 29 T 289/06 - teilweise abgeändert und die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.8.2006 - 204 II 83/05 AG Köln - insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages zu 1) (Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 11.2.2005 zu TOP 2) richtete.
Im Übrigen werden die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.5.2008 - 29 T 289/06 - und vom 28.5.2006 - 29 T 250/06 - zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 10 % und die Antragsgegnerin zu 90 %. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Beteiligte selbst.
Wegen der Kosten 1. Instanz verbleibt es bei den Kostenentscheidungen des Landgerichts.
Der Geschäftswert wird für die Verfahren 204 II 117/05 AG Köln = 29 T 250/06 LG Köln = 16 Wx 133/08 OLG Köln und 204 II 83/05 AG Köln = 29 T 289/06 = 16 Wx 134/08 OLG Köln auf jeweils 3.000 € und für das Rechtsbeschwerde-verfahren nach Verbindung auf insgesamt 6.000 € festgesetzt.
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