17 W 194/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-08-04, 17 W 194/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-08-04, 17 W 194/09
17 W 194/09Obergericht04.08.2009
Regest
Ein lediglich schriftlicher Meinungsaustausch, der auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfarhens gerichtet ist, reicht für den Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht aus. Hierzu bedarf es eines mündlichen Meinungsaustausch.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 194/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-04
Aktenzeichen: 17 W 194/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0804.17W194.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: Nr. 3104 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG
Leitsätze
Ein lediglich schriftlicher Meinungsaustausch, der auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfarhens gerichtet ist, reicht für den Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht aus. Hierzu bedarf es eines mündlichen Meinungsaustausch.
Tenor
Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 18.03.2009 - 37 O 704/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 694,01 €.
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