Oberlandesgericht Köln, 2009-06-19, 2 Ws 250/09

2 Ws 250/09Obergericht19.06.2009

Regest

Leitsatz : Die Entscheidung des BVerfG vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08 – ist als verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 454a StPO zur Durchsetzung des Freiheitsgrundrechtes des Verurteilten zu verstehen, hinter dem das Vollstreckungsinteresse der Rechtsgemeinschaft auch bei wegen unterbliebener Vollzugslockerungen bestehenden Prognoseunsicherheiten ggfs zurückstehen muß.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 250/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-19

Aktenzeichen: 2 Ws 250/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0619.2WS250.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Leitsatz : Die Entscheidung des BVerfG vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08 – ist als verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 454a StPO zur Durchsetzung des Freiheitsgrundrechtes des Verurteilten zu verstehen, hinter dem das Vollstreckungsinteresse der Rechtsgemeinschaft auch bei wegen unterbliebener Vollzugslockerungen bestehenden Prognoseunsicherheiten ggfs zurückstehen muß.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts A. zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.

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