17 W 151/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-17, 17 W 151/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-06-17, 17 W 151/09
17 W 151/09Obergericht17.06.2009
Regest
Wird der Antrag auf Zurückweisung bzw. Verwerfung der Berufung erst nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Verfristung der eingereichten Berufungsbegründung gestellt und erfolgt deren Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erst zugleich mit dem Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO, so ist lediglich die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG erstattungsfähig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 151/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-17
Aktenzeichen: 17 W 151/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0617.17W151.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: RVG § 13; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG
Leitsätze
Wird der Antrag auf Zurückweisung bzw. Verwerfung der Berufung erst nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Verfristung der eingereichten Berufungsbegründung gestellt und erfolgt deren Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erst zugleich mit dem Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO, so ist lediglich die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG erstattungsfähig.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 716,00 Euro
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