6 U 210/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-10, 6 U 210/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 210/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-10
Aktenzeichen: 6 U 210/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0610.6U210.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.9.2008 abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
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anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu
65 % und die Beklagte zu 35 %; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinsichtlich des Kostenausspruchs können die Parteien die Vollstreckung durch die andere Partei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.
V.) Streitwert für das Berufungsverfahren: 80.000 €.
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