Oberlandesgericht Köln, 2009-06-10, 2 U 17/09

2 U 17/09Obergericht10.06.2009

Regest

Eine - unzulässige - "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich sind, von dem Berufunsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 17/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-10

Aktenzeichen: 2 U 17/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0610.2U17.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574; BGB § 140

Leitsätze

Eine - unzulässige - "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich sind, von dem Berufunsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die "Beschwerde" des Klägers vom 3. Juni 2009 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 11. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

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