2 U 17/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-10, 2 U 17/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-06-10, 2 U 17/09
2 U 17/09Obergericht10.06.2009
Regest
Eine - unzulässige - "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich sind, von dem Berufunsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 17/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-10
Aktenzeichen: 2 U 17/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0610.2U17.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574; BGB § 140
Leitsätze
Eine - unzulässige - "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich sind, von dem Berufunsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
Die "Beschwerde" des Klägers vom 3. Juni 2009 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 11. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.