Oberlandesgericht Köln, 2009-06-05, 3 U 128/08

3 U 128/08Obergericht05.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 128/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-05

Aktenzeichen: 3 U 128/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0605.3U128.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn vom 4.7.2008 – 10 O 421/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerinnen das über einen Betrag von 298,63 € hinausgehende Guthaben auf dem Und-Konto xx1 bei der Sparkasse LC einschließlich angelaufener Zinsen freizugeben.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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