Oberlandesgericht Köln, 2009-06-04, 6 W 48/09

6 W 48/09Obergericht04.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 48/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-04

Aktenzeichen: 6 W 48/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0604.6W48.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.4.2009 - 9 OH 121/09 - abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der Anlage AS 1 angegebenen Zeitpunkten die dort angegebenen IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 131 a Abs. 2 S. 3 u. 4 KostO).

Beschwerdewert: 3.000 €.

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