6 W 48/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-04, 6 W 48/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 48/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-04
Aktenzeichen: 6 W 48/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0604.6W48.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.4.2009 - 9 OH 121/09 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der Anlage AS 1 angegebenen Zeitpunkten die dort angegebenen IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.
Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 131 a Abs. 2 S. 3 u. 4 KostO).
Beschwerdewert: 3.000 €.
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