Oberlandesgericht Köln, 2009-06-03, 11 U 213/08

11 U 213/08Obergericht03.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 213/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-03

Aktenzeichen: 11 U 213/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0603.11U213.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.10.2008 (18 O 80/08) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 17.633,43 € nebst gezogener Nutzungen hieraus in Höhe von

5 % p.a. seit dem 01.01.1999 Zug um Zug gegen Herausgabe der unter der Bezugsnummer 1937603 bei ihr zum Austausch eingereichten und an die Klägerin wieder zurückgesandten 3.668 Telefonkarten mit DM-Guthaben zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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