81 SS 23/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-05-12, 81 SS 23/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-05-12, 81 SS 23/09
81 SS 23/09Obergericht12.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 81 SS 23/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-12
Aktenzeichen: 81 SS 23/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0512.81SS23.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.