6 U 213/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-05-08, 6 U 213/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 213/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-08
Aktenzeichen: 6 U 213/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0508.6U213.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: AMG § 78 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2; AMPreisV §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 3 Abs. 1 S. 1; ApoG § 11 a; HWG § 7; UWG § 4 Nr. 1 und Nr. 11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.10.2008 ver-kündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 353/08 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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