17 W 20 + 78/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-05-06, 17 W 20 + 78/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-05-06, 17 W 20 + 78/09
17 W 20 + 78/09Obergericht06.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 20 + 78/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-06
Aktenzeichen: 17 W 20 + 78/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0506.17W20.78.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten – 17 W 20/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – 17 W 20/09 - tragen die Beklagten.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 10.230,68 € (14.450,18 € - 3.207,68 € = 11.242,50 € x 91 %).
Auf die sofortige Beschwerde – 17 W 78/09 - des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Bonn vom 9. Januar 2009 – 14 O 138/94 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Schlussurteils des Landgerichts Bonn vom 29. September 2005 – 14 O 138/94 sowie des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2006 – 18 U 203/05 – sind von den Beklagten an den Kläger 757,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2008 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - 17 W 78/09 - tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagten zu 74 %.
Gegenstandswert für dieses Beschwerdeverfahren: 2.918,98 €
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