Oberlandesgericht Köln, 2009-05-05, 23 U 9/08

23 U 9/08Obergericht05.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 23 U 9/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-05

Aktenzeichen: 23 U 9/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0505.23U9.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Wesel vom 17.7.2008 (2 Lw 65/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der den Klägern zuerkannte Betrag von 82.500,-- € für die Beseitigung der Bodenverunreinigungen nur als Vorschuss zugesprochen wird.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der in diesem angefallenen Kosten des Streithelfers trägt der Beklagte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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