23 U 9/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-05-05, 23 U 9/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 23 U 9/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-05
Aktenzeichen: 23 U 9/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0505.23U9.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Wesel vom 17.7.2008 (2 Lw 65/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der den Klägern zuerkannte Betrag von 82.500,-- € für die Beseitigung der Bodenverunreinigungen nur als Vorschuss zugesprochen wird.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der in diesem angefallenen Kosten des Streithelfers trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
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Die Revision wird zugelassen.
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