18 U 78/05•Oberlandesgericht Köln, 2009-04-21, 18 U 78/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 78/05 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-21
Aktenzeichen: 18 U 78/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0421.18U78.05.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Soweit die Berufung der Beklagte gegen das am 1.4.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 112/04 - sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus dem zwischen den Parteien 1998 geschlossener Vertrag über die Zusammenschaltung der Netze (JD-Vertrag) in Höhe von insgesamt 43.198,38 € richtet, wird das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens beim Bundes¬gerichts¬hof III ZR 159/06 ist bereits im Teil-Urteil vom 20.11.2008 entschieden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 539.013,59 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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