Oberlandesgericht Köln, 2009-04-21, 18 U 148/07

18 U 148/07Obergericht21.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 148/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-21

Aktenzeichen: 18 U 148/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0421.18U148.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.7.2007 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 56/06 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Firma N E + Beratung GmbH i.L zu Händen deren Nachtragsliquidators, Herrn S C, G Straße 241, L, 590,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage und Berufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 133.724,17 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

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