2 W 28/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-03-27, 2 W 28/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 28/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-27
Aktenzeichen: 2 W 28/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0327.2W28.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 19. November 2008 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Kostenentscheidung in dem Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 2008 – 27 O 397/07 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte 11 %, die Klägerin zu 1) 24 %, die Klägerin zu 2) 31 % und die Klägerin zu 3) 34 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1) in Höhe von 75 % und die Beklagte in Höhe von 25 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben die Klägerin zu 2) in Höhe von 90 % und die Beklagte in Höhe von 10 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) trägt diese selbst.
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Unter Abänderung der Festsetzung des Streitwerts in dem Teilanerkenntnis- und Kostenschlussurteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 2008 – 27 O 397/07 – wird der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 59.032,00 € festgesetzt.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen zu 1) bis 3) in Höhe von 85 % und die Beklagte in Höhe von 15 %.
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