2 Ws 87/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-03-06, 2 Ws 87/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-03-06, 2 Ws 87/09
2 Ws 87/09Obergericht06.03.2009
Regest
Ein Aussage-oder Verweigerungsrecht besteht nicht deshalb, weil der Zeuge für den Fall seiner Aussage die Gefährdung von Leib und Leben seiner Person oder von Angehörigen geltend macht. Von der Vernehmung des Zeugen ist dann auch nicht im Rahmen der gerichtlichen Fürsorgepflicht nach §§ 223, 251 StPO abzusehen, wenn anderweitige ausreichende Schutzmöglichkeiten bestehen, wie das nach dem Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen - ZSHG - der Fall ist. Auf Schutzmöglichkeiten für im Ausland lebende Angehörige kann es dabei nicht ankommen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 87/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-06
Aktenzeichen: 2 Ws 87/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0306.2WS87.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ein Aussage-oder Verweigerungsrecht besteht nicht deshalb, weil der Zeuge für den Fall seiner Aussage die Gefährdung von Leib und Leben seiner Person oder von Angehörigen geltend macht. Von der Vernehmung des Zeugen ist dann auch nicht im Rahmen der gerichtlichen Fürsorgepflicht nach §§ 223, 251 StPO abzusehen, wenn anderweitige ausreichende Schutzmöglichkeiten bestehen, wie das nach dem Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen - ZSHG - der Fall ist.
Auf Schutzmöglichkeiten für im Ausland lebende Angehörige kann es dabei nicht ankommen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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