43 HEs 25/08 - 165 -•Oberlandesgericht Köln, 2008-11-03, 43 HEs 25/08 - 165 -
Oberlandesgericht Köln, 2008-11-03, 43 HEs 25/08 - 165 -
43 HEs 25/08 - 165 -Obergericht03.11.2008
Regest
Leitsatz : Kann die Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Verteidigers nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, ist die Strafkammer gehalten, für eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu sorgen, um die Sache noch vor Ablauf der 6-Monatsfrist verhandeln zu können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 43 HEs 25/08 - 165 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-03
Aktenzeichen: 43 HEs 25/08 - 165 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1103.43HES25.08.165.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Leitsatz : Kann die Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Verteidigers nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, ist die Strafkammer gehalten, für eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu sorgen, um die Sache noch vor Ablauf der 6-Monatsfrist verhandeln zu können.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom 07.02.2008 wird aufgehoben.
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