Oberlandesgericht Köln, 2008-11-03, 43 HEs 25/08 - 165 -

43 HEs 25/08 - 165 -Obergericht03.11.2008

Regest

Leitsatz : Kann die Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Verteidigers nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, ist die Strafkammer gehalten, für eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu sorgen, um die Sache noch vor Ablauf der 6-Monatsfrist verhandeln zu können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 43 HEs 25/08 - 165 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-03

Aktenzeichen: 43 HEs 25/08 - 165 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1103.43HES25.08.165.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Leitsatz : Kann die Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Verteidigers nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, ist die Strafkammer gehalten, für eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu sorgen, um die Sache noch vor Ablauf der 6-Monatsfrist verhandeln zu können.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom 07.02.2008 wird aufgehoben.

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