21 U 22/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-10-30, 21 U 22/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-10-30, 21 U 22/08
21 U 22/08Obergericht30.10.2008
Regest
Ein vorbeugender, auf Erstbegehungsgefahr gestützter und sich aus § 6 BDSG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder sonstigem Rechtsgrund ergebender Unterlassungsanspruch besteht anders als zum Beispiel ein Schadensersatzanspruch bereits dann, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 21 U 22/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-30
Aktenzeichen: 21 U 22/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1030.21U22.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: § 6 BDSG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Ein vorbeugender, auf Erstbegehungsgefahr gestützter und sich aus § 6 BDSG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder sonstigem Rechtsgrund ergebender Unterlassungsanspruch besteht anders als zum Beispiel ein Schadensersatzanspruch bereits dann, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 25.08.2008 gegen das am 07.08.2008 verkündete Urteil des Landge-richts Köln - 18 O 263/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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