Oberlandesgericht Köln, 2008-10-30, 21 U 22/08

21 U 22/08Obergericht30.10.2008

Regest

Ein vorbeugender, auf Erstbegehungsgefahr gestützter und sich aus § 6 BDSG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder sonstigem Rechtsgrund ergebender Unterlassungsanspruch besteht anders als zum Beispiel ein Schadensersatzanspruch bereits dann, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 21 U 22/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-30

Aktenzeichen: 21 U 22/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1030.21U22.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: § 6 BDSG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Ein vorbeugender, auf Erstbegehungsgefahr gestützter und sich aus § 6 BDSG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder sonstigem Rechtsgrund ergebender Unterlassungsanspruch besteht anders als zum Beispiel ein Schadensersatzanspruch bereits dann, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 25.08.2008 gegen das am 07.08.2008 verkündete Urteil des Landge-richts Köln - 18 O 263/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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